Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung
Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung
Leistungsbeschreibung
- Ausländische Staatsangehörige, die nicht einem EU-Mitgliedsstaat, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören (sogenannte Drittstaatsangehörige), benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung einen Aufenthaltstitel, der diese Beschäftigung erlaubt.
- Die Einreise zum Zwecke einer Beschäftigung muss i. d. R. mit einem nationalen Visum erfolgen.
- Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot bestehen.
- ggf. muss eine Berufsanerkennung und Berufszulassung vorliegen
- Durch die Aufnahme der Beschäftigung muss der Lebensunterhalt einschließlich Unterkunft und Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen vollständig gesichert sein.
- Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist i. d. R. nur möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Aufnahme der Beschäftigung zugestimmt hat. Die Zulassung richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt.
- Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung ist zunächst stets zeitlich befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
An wen muss ich mich wenden?
E-Mail: ABH@lkcelle.de
Buchstabe A bis C
Herr Martin
Telefon: 05141/916-1012
Buchstabe B, D bis G
Herr Adamski
Telefon: 05141/916-1033
Buchstabe H bis I
Frau Lüdecke
Telefon: 05141/916-1043
Buchstabe J bis M
Herr Pieler
Telefon: 05141/916-1034
Buchstabe N bis S
Herr Marks
Telefon: 05141/916-1046
Buchstabe T bis Z
Frau Peters
Telefon: 05141/916-1036
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Reisepass
- 1 aktuelles biometrietaugliches Passfoto
- Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzangebot (Original)
- bei Bedarf: Nachweise über die QualifikationMietvertrag
- Mietbescheinigung
- ausgefülltes Formular „Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels“
- ausgefülltes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
- bei Verlängerung des Aufenthaltstitels: aktuelle Einkommensnachweise und Arbeitgeberbestätigung
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren betragen, sofern keine Ermäßigung oder Befreiung möglich ist
- für die erstmalige Erteilung 100,-€
- für eine Verlängerung bis drei Monate 96,-€
- für eine Verlängerung mehr als drei Monate 93,-€
Rechtsgrundlage
- §§ 18, 18b Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 39 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 18, 18b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 3 – 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 45 Aufenthaltsverordnung
Dokumente
Amt/Fachbereich
Ordnungsamt
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