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Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung


Leistungsbeschreibung

  • Ausländische Staatsangehörige, die nicht einem EU-Mitgliedsstaat, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören (sogenannte Drittstaatsangehörige), benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung einen Aufenthaltstitel, der diese Beschäftigung erlaubt.
  • Die Einreise zum Zwecke einer Beschäftigung muss i. d. R. mit einem nationalen Visum erfolgen.
  • Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot bestehen.
  • ggf. muss eine Berufsanerkennung und Berufszulassung vorliegen
  • Durch die Aufnahme der Beschäftigung muss der Lebensunterhalt einschließlich Unterkunft und Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen vollständig gesichert sein.
  • Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist i. d. R. nur möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Aufnahme der Beschäftigung zugestimmt hat. Die Zulassung richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt.
  • Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung ist zunächst stets zeitlich befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

E-Mail: ABH@lkcelle.de 

Buchstabe A bis C

Herr Martin
Telefon: 05141/916-1012

Buchstabe B, D bis G

Herr Adamski
Telefon: 05141/916-1033

Buchstabe H bis I

Frau Lüdecke
Telefon: 05141/916-1043

Buchstabe J bis M

Herr Pieler
Telefon: 05141/916-1034

Buchstabe N bis S

Herr Marks
Telefon: 05141/916-1046

Buchstabe T bis Z

Frau Peters
Telefon: 05141/916-1036

  • gültiger Reisepass
  • 1 aktuelles biometrietaugliches Passfoto
  • Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzangebot (Original)
  • bei Bedarf: Nachweise über die QualifikationMietvertrag
  • Mietbescheinigung
  • ausgefülltes Formular „Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels“
  • ausgefülltes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
  • bei Verlängerung des Aufenthaltstitels: aktuelle Einkommensnachweise und Arbeitgeberbestätigung

Die Gebühren betragen, sofern keine Ermäßigung oder Befreiung möglich ist

  • für die erstmalige Erteilung 100,-€
  • für eine Verlängerung bis drei Monate 96,-€
  • für eine Verlängerung mehr als drei Monate 93,-€

Ordnungsamt