Meldepflichtige Krankheiten gemäß §§ 6,8,9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Meldepflichtige Krankheiten gemäß §§ 6,8,9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und andere Personen zur Meldungen von Erkrankungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erkrankungen und nichtnamentliche Meldungen bei Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen.
Namentliche Meldung:
- Ärzte sind verpflichtet den zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollte eine oder mehrere der im Gesetz benannten Erkrankungen oder ein Verdacht auf eine Erkrankung bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden.
- Im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auch Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs zur Meldung an das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet
- Im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 sind auch die Leiter von den in § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1 sind genannten Einrichtungen und Unternehmen zur Meldung an das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet
Nicht namentliche Meldung:
- Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
Dies müssen alle zur Meldung verpflichteten Personen an das zuständige Gesundheitsamt der betroffenen Person melden. Ansprechpartner für den Landkreis Celle ist das Gesundheitsamt Celle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.
Zuständige Stelle
Gesundheitsamt Landkreis Celle - Gesundheitsaufsicht