BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Links & Onlinedienste

Meldepflichtige Krankheiten gemäß §§ 6,8,9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)


Leistungsbeschreibung

Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte zu Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen.

Namentlich benannte Erreger

  • Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

  • Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

Zudem müssen Ärzte außerdem melden:

  • eine Gastroenteritis (wenn sie bei mehreren Personen aufgetreten ist, oder bei Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind)
  • den Verdacht auf einen Impfschaden
  • den Kontakt mit einem tollwutkranken Tier
  • das Auftreten einer sonstigen bedrohlichen Erkrankung mit schwerwiegender Gefahr für die Allgemeinheit.

Dies muss der Arzt an das Gesundheitsamt des Aufenthaltsorts der betroffenen Person melden. Ansprechpartner für die notwendigen Formulare sind die jeweils zuständigen Gesundheitsämter.
 

Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.

Gesundheitsamt Landkreis Celle - Gesundheitsaufsicht

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung