Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
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Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Einrichtungen zu Meldungen bestimmter Krankheiten.
Über die Schaltfläche "Zur Online-Meldung gemäß § 34 IfSG" auf der rechten Seite haben Sie die Möglichkeit, aufgetretene Krankheiten Ihrer Einrichtung dem Gesundheitsamt zu melden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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