Waffen - Erteilung Waffenbesitzkarte Sportschütze


Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte (WBK). Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, können weitere Waffen eingetragen werden (gelbe Waffenbesitzkarte).

Wer Sportschütze/in ist, kann mit der gelben Waffenbesitzkarte folgende Schusswaffen und die dazugehörige Munition erwerben:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und (oder) gezogenen Läufen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

Wer halbautomatische Langwaffen (Selbstladegewehre, Selbstladeflinten), Repetierer mit glatten Läufen, oder mehrschüssige Kurzwaffen erwerben möchte, benötigt eine grüne Waffenbesitzkarte mit einem entsprechenden Voreintrag.

Für alle Waffen der grünen WBK muss im Vorfeld ein Bedürfnis beim Landesverband beantragt werden, dafür muss der Sportschütze mindestens seit 12 Monaten den Schießsport in einem Verein (als gemeldetes Mitglied) regelmäßig betreiben, die beantragte Waffe muss für eine Disziplin nach der jeweiligen Sportordnung zugelassen und erforderlich sein.

Wer mehr als drei halbautomatische Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssige Kurzwaffen erwerben möchte, muss von ihrem/seinem Schießsportverband bescheinigt bekommen, dass sie/er die Waffe zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt oder die Waffe zur Ausübung des Wettkampfsportes erforderlich ist.  

Ansonsten ist die Anzahl der zu erwerbenden Waffen nicht beschränkt, es dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden.

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An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Celle. (Einzugsgebiet Stadt und Landkreis Celle)

Voraussetzungen


Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse müssen vorliegen. Diese sind:

Mindestalter
Grundsätzlich gilt ein Mindestalter von 25 Jahren. Abweichend davon gelten folgende Ausnahmen:

  • Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives Gutachten über die geistige Eignung vorlegen können.
  • Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.

Zuverlässigkeit
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Antragsteller in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden sind. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.

Persönliche Eignung
Die persönliche Eignung besitzen Personen nur, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die zuständige Stelle ist bei Zweifeln an der persönlichen Eignung verpflichtet, dem Antragsteller auf seine Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten aufzugeben.

Sachkunde
Der Antragsteller muss über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen.

Bedürfnis
Durch den Antragsteller ist ein Bedürfnisnachweis vom Landesverband oder einem ihm angegliederten Kreisverband vorzulegen. Die Bescheinigung muss mindestens enthalten:

  • Sie sind Mitglied in einem Schießsportverein, der einem der nachfolgend aufgeführten Schießsportverbände angehört:
    • Bund der Militär- und Polizeischützen (BDMP) e. V.
    • Deutscher Schützenbund e. V.
    • Deutsche Schießsportunion e. V.
    • Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.
    • Kyffhäuserbund e. V.
    • Bund Deutscher Sportschützen e. V.
    • Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft e. V.
    • Bayerische Kameraden – und Soldatenvereinigung e. V.
    • Bayerischer Soldatenbund (1874) e. V.
  • Sie nehmen seit mindestens 12 Monaten regelmäßig am Schießsport im Verein teil. Regelmäßig bedeutet:
    • ein Mal pro Monat oder
    • 18 Mal verteilt über das ganze Jahr.
  • Die zu erwerbende Waffe ist für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung zugelassen.

Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Die Schusswaffen sind in besonderen Sicherheitsbehältnissen (speziellen Tresoren) aufzubewahren.

Die zuständige Stelle berät Sie im Einzelfall über zu erfüllende Voraussetzungen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen
  • Bedürfnisbescheinigung Ihres Landesverband oder eines ihm angegliederten Teilverbandes
  • Nachweis der Sachkunde
  • Personalausweis oder Reisepass

Darüber hinaus sind gegebenenfalls weitere Unterlagen notwendig:

  • Beispielsweise positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten über die geistige Eignung bei Personen im Alter zwischen 21 und 25 Jahren

Welche Gebühren fallen an?


  • Ausstellung Waffenbesitzkarte gelb 75,00 €
  • Ausstellung Waffenbesitzkarte grün mit Voreintrag 60,00 €
  • Munitionserwerbserlaubnis 25,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?


Der Erwerb ist innerhalb von zwei Wochen dem Landkreis Celle anzuzeigen. Der Voreintrag hat eine Gültigkeit von einem Jahr.