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Waffen - Waffenbesitzkarte Erstantrag schießsportliche Vereine


Wenn Sie als schießsportlicher Verein erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.

Zunächst muss eine verantwortliche Person benannt werden, die waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein muss sowie die erforderliche Sachkunde nachweisen kann. Diese Person muss nicht vertretungsberechtigt sein, d.h. beispielsweise kein Mitglied des Vorstands. Scheidet die verantwortliche Person aus dem Verein aus, muss dieser Umstand unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt und innerhalb von 2 Wochen eine neue verantwortliche Person benannt werden. Um die Erlaubnis, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen, erhalten zu können, müssen Sie als Verein Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband und im Vereinsregister eingetragen sein sowie die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.

Die von Ihnen benannte verantwortliche Person muss

  • das entsprechende Alter haben,
  • die waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
  • die persönliche Eignung sowie
  • die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Welche Voraussetzungen hat die verantwortliche Person zu erfüllen?
Alter

Wenn die verantwortliche Person unter 25 Jahre alt ist, kann diese von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis muss die verantwortliche Person selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken (Eine Kopie oder E-Mail wird nicht anerkennt.).

Als Sportschütze müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein. Dann sind Sie berechtigt, Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule (J) und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zu erwerben und zu besitzen.

Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen 21 Jahre, sofern Sie ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorlegen können.

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Als waffenrechtlich zuverlässig gilt die verantwortliche Person,

  1. wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden ist und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation war bzw. diese unterstützt hat.
  2. wenn nicht angenommen werden kann, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder unsachgemäß damit umgeht, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder Personen überlässt, die dazu nicht berechtigt sind.
  3. wenn sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam war.
  4. wenn sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen hat.
Persönliche Eignung

Als persönlich nicht geeignet kann die verantwortliche Person unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  1. sie geschäftsunfähig ist.
  2. sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist.
  3. sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leidet.
  4. angenommen werden kann, dass sie aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass sie andere oder sich selbst gefährdet.
Sachkunde

Die verantwortliche Person muss nachweisen, dass sie mit Waffen und Munition geeignet umgehen kann. Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition zu erhalten, muss sie an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs wird eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission abgelegt. Wurde die Prüfung bestanden, erhält die verantwortliche Person einen Nachweis, für welche Waffen und Munition die Sachkunde erworben wurde. Die verantwortliche Person kann die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie als schießsportlicher Verein erwerben und besitzen möchten.

Keine gesonderte Sachkundeprüfung muss die verantwortliche Person ablegen, wenn sie

  • die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung oder
  • eine Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
  • mindestens 3 Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist.

In diesen Fällen müssen nur geeignete Nachweise vorgelegt werden.

Sichere Aufbewahrung

Waffen und Munition müssen jederzeit sicher aufbewahrt werden. Das bedeutet generell, dass nur die verantwortliche Person Zugriff auf Waffen und Munition hat, indem sie den Schlüssel sicher verwahrt. Werden die Waffen und Munition nicht sicher aufbewahrt, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 10.000 € verhängt werden kann. Zudem kann dadurch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person in Zweifel gezogen werden und Ihnen als schießsportlichem Verein die Waffenbesitzkarte entzogen werden.

Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Nutzen Sie gern § 36 Waffengesetz sowie §13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung als entsprechende Grundlage.

Online-Abwicklung

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  •  Information:
    • Bitte halten Sie alle Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit.
    • Benennen Sie die Dateien wie folgt: Nachname_Vorname_Beschreibung
    • Beispiel: Mustermann_Max_Überlassungsanzeige

Sie können den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition schriftlich oder online beantragen.

Wenn Sie den Erwerb und Besitz schriftlich beantragen wollen:

  • Sie füllen das Formular aus, das Sie bei der zuständigen Waffenbehörde erhalten.
  • Sie schicken das unterschriebene Formular das gegebenenfalls erforderliche Gutachten/Zeugnis über Ihre persönliche Eignung der verantwortlichen Person per Post.
  • Sie können die zuständige Waffenbehörde auch persönlich aufsuchen und den Antrag abgeben.

Wenn Sie den Erwerb und Besitz online beantragen wollen:

  • Sie reichen den Anzeige über den OnlineService der zuständigen Waffenbehörde ein.

Das gegebenenfalls erforderliche Gutachten/Zeugnis über die persönliche Eignung der verantwortlichen Person müssen Sie per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken oder Sie bringen es persönlich vorbei.

  • Verein ist Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband
  • Die verantwortliche Person muss mindestens 25 Jahre alt sein. Für Sportschützen gelten Ausnahmen.
  • Die verantwortliche Person muss ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.
  • Die verantwortliche Person muss ihre persönliche Eignung nachweisen.
  • Die verantwortliche Person muss nachweisen, dass sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie im Umgang damit besitzt (Sachkunde).
  • Nachweis, dass Sie Waffen und Munition sicher aufbewahren können.
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie) der verantwortlichen Person
  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Sachkundenachweis (verantwortliche Person)
  • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
  • Gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung der verantwortlichen Person (sofern unter 21 Jahren bei Sportschützen beziehungsweise unter 25 Jahren bei sonstigen Personen)

Gebühr Ausstellung WBK: 65,00 €

Tarifnr: 109.1.6.8 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO)

Es gibt keine Frist. 

Es gelten keine Fristen für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte.

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

17.08.2023