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Waffen - Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel Erteilung


  • Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel Erteilung
  • Unternehmen, die Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen, benötigen eine Waffenhandelserlaubnis
  • Voraussetzungen: Nachweis von
    • Zuverlässigkeit,
    • persönlicher Eignung und
    • Fachkunde
  • Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden
  • Erlaubnis kann versagt werden, wenn nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz oder wenn weder der persönliche Wohnort noch eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland liegt
  • eine Stellvertretung benötigt eine Stellvertretererlaubnis und muss dieselben Voraussetzungen mitbringen
  • zuständig: örtliche Waffenbehörde

Leistungsbeschreibung

Für den gewerbsmäßigen oder selbstständigen Handel mit Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde.

Der Waffenhandel beinhaltet auch das

  • das Verleihen,
  • Versteigern,
  • Vermieten,
  • Verpfänden,
  • Verwahren oder
  • Befördern von Waffen und Munition.

Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Erhalten können die Erlaubnis

  • natürliche Personen (Einzelfirma)
  • juristischen Personen. Hierfür benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.

Wenn der Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.

Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis

  • der Volljährigkeit,
  • der Zuverlässigkeit,
  • der persönlichen Eignung und
  • der Fachkunde.

Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Die zuständige Stelle prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein. Der Nachweis der persönlichen Eignung, der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftlichen Unternehmung muss selbst erbracht werden.

Bestehen Bedenken an der persönlichen Eignung, so hat die zuständige Stelle die Möglichkeit ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zu verlangen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass keine Vorstrafe vorliegt.
  • persönliche Eignung
    • Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Fachkunde
    • Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen- und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Hannover erlangt werden.
    • Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt werden.
  • Nachweis eines Bedürfnisses
    • Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhändlerin oder Waffenhändler ergeben.
  • Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
    • Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.

  • Fachkundenachweis
  • Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes
  • Bestätigung der Heimatbehörde
  • Nachweis der gewerblichen Niederlassung, Betriebs-/Geschäftsräume
  • ggf. Abschrift bereits erteilter Waffenhandelserlaubnis
  • Lebenslauf

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Ordnungsamt

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr