Besitz von Polioviren nach IfSG §50a - Laborcontainment Anzeige


Leistungsbeschreibung


Natürliche oder juristische Personen, die Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, besitzen, haben dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dazu dient das verlinkte Formular. Die zuständige Behörde​ übermittelt die Angaben unverzüglich an die oberste Landesgesundheitsbehörde, die sie unverzüglich der Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für die Polioeradikation am Robert Koch-Institut übermittelt.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • ausgefülltes Online-Formular

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am


14.08.2018

Kontakt

  • Gesundheitsamt

Kontaktpersonen


  • Herr Anders