BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Links & Onlinedienste

Besitz von Polioviren nach IfSG §50a - Laborcontainment Anzeige


Leistungsbeschreibung

Natürliche oder juristische Personen, die Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, besitzen, haben dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dazu dient das verlinkte Formular. Die zuständige Behörde​ übermittelt die Angaben unverzüglich an die oberste Landesgesundheitsbehörde, die sie unverzüglich der Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für die Polioeradikation am Robert Koch-Institut übermittelt.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

  • ausgefülltes Online-Formular

Es fallen keine Gebühren an.

Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

14.08.2018