Besitz von Polioviren nach IfSG §50a - Laborcontainment Anzeige
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Besitz von Polioviren nach IfSG §50a - Laborcontainment Anzeige
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Natürliche oder juristische Personen, die Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, besitzen, haben dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dazu dient das verlinkte Formular. Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben unverzüglich an die oberste Landesgesundheitsbehörde, die sie unverzüglich der Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für die Polioeradikation am Robert Koch-Institut übermittelt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Online-Formular
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Fachlich freigegeben am
14.08.2018
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