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Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten (BBS)


Über diesen Online-Antrag können Schülerinnen und Schüler einer Berufsbildenden Schule (BBS) oder deren Erziehungsberechtigte die Erstattung von Kosten für die Schülerbeförderung beantragen. Im Antrag werden die relevanten Angaben zur Schule und den entstandenen Kosten erfasst sowie die erforderlichen Nachweise abgefragt, damit eine Prüfung und Erstattung durch den Landkreis erfolgen kann.

Leistungsbeschreibung

Über diesen Online-Antrag können Schülerinnen und Schüler einer Berufsbildenden Schule (BBS) oder deren Erziehungsberechtigte die Erstattung von Kosten für die Schülerbeförderung beantragen. Jeder Antrag ist bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Landkreis einzureichen (Beispiel: Erstattungsanträge für das Schuljahr 2025/2026 können bis zum 31. Oktober 2026 eingereicht werden). Eine Erstattung ist grundsätzlich nur mit Vorlage der Originalfahrkarten möglich.

Es erfolgt keine Versendung einer Eingangsbestätigung oder eines Bewilligungsbescheides an den Antragsteller. Der Erstattungsbetrag wird unter Angabe des Verwendungszwecks (sbk, Vorname der/s Schülerin/s, Bearbeitungsnummer, Wohnort, abgerechnete Monate) auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen. Auch dies erfolgt automatisch und ohne Bestätigung.

Bitte achten Sie darauf, den richtigen Antrag vollständig auszufüllen. Wird ein falscher Antrag verwendet oder ist der Antrag unvollständig, kann dieser nicht bearbeitet werden und wird an Sie zurückgesendet.

Bitte füllen Sie jeweils einen Antrag pro Kind aus.

Bei Rückfragen können Sie sich an folgende Personen wenden:

  • Isabell Drechsler
    Telefon: 05141/916-2008
  • Marieke Graf
    Telefon: 05141/916-2007

Oder per Mail an Schuelerbefoerderung@lkcelle.de.

Für die digitale Antragstellung werden Fotos der Fahrkarten und der Schulbescheinigung zum Hochladen benötigt.

Jeder Antrag ist bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Landkreis einzureichen (Beispiel: Erstattungsanträge für das Schuljahr 2025/2026 können bis zum 31. Oktober 2026 eingereicht werden).

Niedersächsisches Schulgesetz

Beförderungspflicht

Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich gemäß des Niedersächsischen Schulgesetzes auf einen bestimmten Personenkreis:

  • Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschule
  • Schülerinnen und Schüler, die die Klasse I der Berufsfachschule besuchen, ohne zuvor den Sekundarabschluss I – Realschulabschluss – erreicht zu haben.
  • Eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg vom Wohnort zu der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, kann gegebenenfalls keine vollständige Kostenerstattung erfolgen.

Erstattungsverfahren

Grundvoraussetzung für einen möglichen Erstattungsanspruch ist der Wohnsitz im Landkreis Celle und eine Mindestentfernung zwischen der Wohnung und der Schule, für Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II (BBS) von 6 km.

Erstattet wird jeweils eine Hin-und Rückfahrt des Schulweges pro Schultag. Fahrten wie zum Beispiel während der Wochenenden, Ferienzeiten und Feiertagen werden nicht erstattet. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die günstigsten Schülertarife erstattet.

Amt für Bildung, Kultur und ÖPNV

Unterrichtsausfall bei extremen Witterungsverhältnissen

Der Landkreis Celle kann bei extremen Witterungsverhältnissen, z.B. durch Schneefall, Glätte oder Sturm, Unterrichtsausfall anordnen, wenn Schülerinnen und Schüler auf ihrem Schulweg unzumutbar gefährdet sind oder die Schülerbeförderung nicht durchführbar ist. Die Entscheidung ist hauptsächlich von den Straßenverhältnissen und davon abhängig, ob das Verkehrsunternehmen bzw. die Beförderungsunternehmen den öffentlichen Personennahverkehr aufrechterhalten können.

Die Schulen stellen auch bei Schulausfall die Aufsicht der Schülerinnen und Schüler sicher, die zur Schule gekommen sind. Ein regulärer Unterricht findet jedoch nicht statt. Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen sind gehalten, bei Unterrichtsausfall ihre Ausbildungsbetriebe aufzusuchen.

Die Erziehungsberechtigten haben selbstverständlich die Möglichkeit zu entscheiden, auch wenn im Landkreis Celle der Schulunterricht und die Schülerbeförderung nicht ausfallen, ihre Kinder für den betroffenen Tag nicht zur Schule zu schicken, wenn sie eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten.

Wie die Entscheidung des Landkreises Celle auch ausfällt: Sie wurde mit größter Sorgfalt getroffen. 

Schülerunfall- und Haftpflichtversicherungsangelegenheiten

Bei einem Unfall während der Schulzeit wird das Sekretariat der Schule alles Weitere in die Wege leiten. Grundsätzlich sind die Schüler/innen versichert:

  • während des Unterrichts, der Pausen und der Schulveranstaltungen
  • auf den direkten Wegen zwischen der Wohnung und der Schule oder dem Ort, an dem eine schulische Veranstaltung stattfindet. Es ist unerheblich, welches Verkehrsmittel genutzt wird und ob das Kind den Unfall selbst verschuldet hat.