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Kindertagesstättenförderung - Übernahme der Kosten für Besuch Kindergarten, Hort


Leistungsbeschreibung

Auf Antrag fördert der Landkreis Celle den Besuch von Kindern in Kinderkrippen oder in Kinderhorten, indem er Elternbeiträge/Gebühren ganz oder teilweise übernimmt.

Der Besuch von Kindergärten ist seit dem 01.08.2018 bis zu einer Betreuungszeit von 8 Stunden täglich beitragsfrei, ab dem Monat in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.

Kosten für Spiel- bzw. Bastelmaterial u.ä. sind nicht übernahmefähig.

Verpflegungskosten sind auf Antrag über das Bildungs- und Teilhabepaket förderungsfähig.

Die Förderung wird gewährt, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Dies ist immer der Fall, wenn die Eltern

  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag oder
  • Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)/Sozialhilfe (SGB XII)/AsylbewerberLG beziehen.

In weiteren Fällen unzureichenden Einkommens findet eine Berechnung statt.

Förderungsfähig ist der Besuch von Kindertagesstätten, die eine Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII erhalten haben. Beiträge für den Besuch von Spielgruppen oder privaten Einrichtungen/Angeboten ist nicht möglich.

Die Übernahme von Beiträgen ist nur auf Antrag möglich.

  • Nachweise Einkommen Antragsteller (Gehalt, ALG, Rente etc.)
  • Nachweise über Kosten für Versicherungen
  • Nachweise über besondere Belastungen
  • Nachweis über die Höhe der Gebühren der Einrichtung
  • ggf. Nachweise Einkommen Geschwister & Haushaltsangehörige

Die Übernahme der Kosten für eine Kindertagesstätte oder einen Hort kann online beantragt werden.

Jugendamt Celle