Unterhaltsvorschuss Bewilligung
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund einer Schriftformerfordernis im Fachgesetz, muss parallel zum Online-Antrag ein PDF-Formular ausgefüllt, unterschrieben und unverzüglich an das Jugendamt per Post übersendet werden.
Nur in Verbindung mit dem ausgefüllten Formular kann eine zeitnahe Bearbeitung gewährleistet werden. Das betreffende Formular können Sie unter diesem Link bzw. im Abschnitt Dokumente unter "Online Antrag auf Leistungen nach dem UVG" herunterladen.
Leistungsbeschreibung
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für allein Erziehende. Bei Bewilligung des Unterhaltsvorschusses gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Die zuständige Stelle tritt zunächst in Vorlage.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis.
Voraussetzungen
- das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bzw. das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge
Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- ggf. Scheidungsurteil
- ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtanwalt
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkunftsnachweise wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
- für Kinder ab 15 Jahre, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, außerdem Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)
- Ausgefülltes und unterzeichnetes PDF-Formular "Online Antrag auf Leistungen nach dem UVG"
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich vom allein erziehenden Elternteil beantragt werden. Daher muss mit dem ausgefüllten Online-Formular aktuell noch das PDF-Formular "Online Antrag auf Leistungen nach dem UVG" ausgefüllt und unterschrieben übermittelt werden (siehe Dokumente). Das PDF-Formular kann im Rahmen des Online-Antrags als Anhang beigefügt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie