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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, Bescheinigung


- ganzer Leistungstitel: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

- Bei Kontakt mit Lebensmitteln (Herstellung, Behandlung und Verkauf) muss eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen

- Es findet eine Belehrung statt

- Ziel der Belehrung: das Erkennen und Vermeiden von Infektionskrankheiten, die Verhinderung der Kontamination von Lebensmitteln und das Wissen, wann eine Tätigkeit in genannten Bereichen nicht mehr ausgeübt werden darf

- Kosten: 26€ oder Kostenbefreiungsnachweis

- Benötigte Dokumente: Identitätsnachweis und potenziell Dokumente mit Hilfe derer eine Kostenbefreiung beantragt werden kann

- Örtliches Gesundheitsamt

Leistungsbeschreibung

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt eine Belehrung durch das Gesundheitsamt für alle Personen vor:

  • die gewerbsmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen

  • die in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden

  • Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Einrichtungen wie Restaurants, Cafés, Bistros usw. aufhalten, zum Beispiel Spül- und Reinigungskräfte, Servicekräfte usw.

Vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten benötigen o.g. Personen eine Belehrung durch das Gesundheitsamt.

Die Bescheinigung darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein, d.h. Sie müssen nach Ausstellung der Bescheinigung durch das Gesundheitsamt, innerhalb von drei Monaten mit Ihrer Tätigkeit beginnen.

Diese Belehrung umfasst eine Aufklärung über Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit Lebensmitteln zur Verhütung von Infektionen. Außerdem werden Krankheiten und ihre Symptome erläutert, bei deren Vorliegen es verboten ist, Lebensmittel herzustellen, zu behandeln oder in Verkehr zu bringen.

Die Belehrung im Gesundheitsamt setzt eine Verständigung in deutscher Sprache voraus. Wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, kommen Sie bitte in Begleitung eines Dolmetschers.

Sie können eine Belehrung online durchführen, dies ist in verschiedenen Sprachen möglich (deutsch, englisch, französisch, arabisch, türkisch, russisch und italienisch).

Nach erfolgter Belehrung im Gesundheitsamt erhalten Sie eine Bescheinigung, die eine lebenslange Gültigkeit hat!

Darüber hinaus ist Ihr/Ihre Arbeitgeber/In jedoch verpflichtet, generell bei Neueinstellung und im Weiteren alle zwei Jahre eine Folgebelehrung im Betrieb durchzuführen. Ein Wechsel des Arbeitgebers gilt als Wiederaufnahme der Tätigkeit. Insofern ist keine neue Bescheinigung/ Belehrung durch das Gesundheitsamt notwendig!

Sie nehmen an einer Online-Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren perönlichen Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung automatisch generiert und an Ihr Postfach im Servicekonto Niedersachsen übermittelt. Sie können die Bescheinigung anschließend direkt herunterladen.

Gesundheitsamt Landkreis Celle

  • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
  • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

  • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
  • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
  • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
  • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
  • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

Eine kostenfreie Belehrung kann aktuell noch nicht online durchgeführt werden, bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin im Gesundheitsamt.
Die Terminbuchung ist unter folgendem Link möglich: Terminbuchung Gesundheitsamt Celle

Gebühr: 26,00 EUR
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.

Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung