Parkerleichterungen - Orangener Ausweis - besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
Parkerleichterungen - Orangener Ausweis - besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Folgenden Personengruppen können einen orangenen Parkausweis beantragen:
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
- Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt,
- Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt,
- Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung einem der genannten Personenkreise gleichzustellen sind.
Die Feststellung der genannten Voraussetzungen erfolgt durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen.
Die Parkberechtigung ist nicht an das Kraftfahrzeug gebunden. Sie wird für die betreffende Person ausgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt abhängig von Ihrem Wohnort entweder bei dem Straßenverkehrsamt des Landkreises Celle, oder bei der Straßenverkehrsabteilung der Stadt Celle.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Eine Kopie des Feststellungsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, ist dieser im Original wieder zurückzureichen.
Bearbeitungsdauer
Der Parkausweis wird in der Regel zeitnah zugesandt
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Antragstellung kann schriftlich oder online erfolgen.
Bemerkung:
Der orangene Parkausweis für Schwerbehinderte berechtigt nicht zum Parken auf den speziell gekennzeichneten Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte. Solche Sonderparkplätze sind ausschließlich Personen vorbehalten, die den erforderlichen verkehrsbehördlichen blauen Parkausweis besitzen.
Die Sonderparkrechte umfassen beispielsweise das Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Entrichtung der Gebühr und das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. Im eingeschränkten Haltverbot berechtigt der Parkausweis nur in Verbindung mit einer Parkscheibe zum Parken bis maximal 3 Stunden.
Hinweise / Besonderheiten
Das Auslegen einer Kopie des Ausweises ist verboten und hat ein Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung zur Folge