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Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (nach §63 NBauO)


  • Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
  • Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.
  • Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Leistungsbeschreibung

Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.

Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Nach §59 NBauO bedürfen diese der Genehmigung, sofern die Maßnahmen durch Bestimmungen der NBauO nicht als verfahrensfrei gelten oder der Bauaufsichtsbehörde per Mitteilung lediglich zur Kenntnis zu geben sind.
Hierbei wird zwischen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §63 NBauO und dem Baugenehmigungsverfahren nach §64 NBauO unterschieden.
Welche Verfahrensart für Ihre Baumaßnahme Anwendung findet, erfahren Sie von Ihrem Entwurfsverfasser oder dem zuständigen Kollegen im Amt für Bauen und Kreisentwicklung.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

  • ausgefülltes amtliches Antragsformular

Ausgefülltes amtliches Antragsformular. Der Antrag ist elektronischer Form zu stellen. Den Link für die Antragsstellung finden Sie rechts.   Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Bei der Bezeichnung der einzelnen Dateien zu den Dokumenten beachten Sie bitte die Anforderungen an elektronische Dokumente unter dem Reiter „Formulare“. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann zu Verzögerungen des Verfahrens führen.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung