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Baugenehmigung - Antrag auf Zulassung einer Abweichung/Ausnahme/Befreiung


Leistungsbeschreibung

Für den Neubau, den Umbau sowie die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist in der Regel eine Baugenehmigung einzuholen. Falls das Bauvorhaben keine Baugenehmigung erfordert oder diese noch nicht beantragt werden soll und Sie mit dem Entwurf vom öffentlichen Baurecht abweichen wollen, kann gemäß § 66 NBauO separat ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gestellt werden.

Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser. Ein Entwurfsverfasser wird gem. §66 Abs.2 Niedersächsische Bauordnung nicht benötigt bei: Entwürfen einfacher Art, wenn kein Nachweis der Standsicherheit erforderlich ist, und bei Abweichungen im Rahmen verfahrensfreier Baumaßnahmen.
Bei der Bezeichnung der einzelnen Dateien zu den Dokumenten beachten Sie bitte die Anforderungen an elektronische Dokumente unter dem Reiter „Formulare“. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann zu Verzögerungen des Verfahrens führen. 

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

§66 Niedersächsische Bauordnung

Anforderungen an elektronische Dokumente
Vollmachtserklärung zur Teilnahme am elektronischen Verfahren.