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Spielhallenerlaubnis - Erlaubnis zum Betrieb und Errichtung einer Spielhalle


Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Leistungsbeschreibung

Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nds. Spielhallengesetz-NSpielhG)

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Natürliche Personen

  1. vollständig ausgefüllter Antrag
  2. Grundrisspläne der Betriebsräume einschl. aller Nebenräume und Außenflächen.
    Der Verwendungszweck sowie die Grundflächenmaße der Räume müssen in die Zeichnung eingetragen sein.
  3. Miet-, Kauf- oder Pachtvertrag
  4. Baugenehmigung (bei Neuerrichtung)
  5. Geeignetheitsbestätigung gem. § 33 c Abs. 3 GewO (Gemeinde des Aufstellungsortes)
  6. Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (Kopie)
  7. Aufstellererlaubnis gem. § 33 c Abs. 1 GewO
  8. Führungszeugnis – Belegart OG (Wohnsitzgemeinde)
  9. Gewerbezentralregisterauskunft – Belegart 9 (Wohnsitzgemeinde)
  10. Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt)
  11. Bescheinigung in Steuersachen (Wohnsitzgemeinde)
  12. Auszug aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de)
  13. Konzept der Außenwerbung
  14. Sozialkonzept
  15. Aufstellung der eingesetzten Mitarbeiter und Schulungsnachweise nach § 8 NSpielhG
  16. Sachkundenachweis nach § 6 NSpielhG für den Spielhallenbetreiber oder -leiter
  17. Zertifizierung der Spielhalle durch eine akkreditierte Prüforganisation nach § 5 NSpielhG

Juristische Personen

  1. vollständig ausgefüllter Antrag
  2. Grundrisspläne der Betriebsräume einschl. aller Nebenräume und Außenflächen. Der Verwendungszweck sowie die Grundflächenmaße der Räume müssen in die Zeichnung eingetragen sein.  
  3. Miet-, Kauf- oder Pachtvertrag
  4. Baugenehmigung (bei Neuerrichtung)
  5. Geeignetheitsbestätigung gem. § 33 c Abs. 3 GewO (Gemeinde des Aufstellungsortes)
  6. Konzept der Außenwerbung
  7. Sozialkonzept
  8. Aufstellung der eingesetzten Mitarbeiter & Schulungsnachweise nach § 8 NSpielhG
  9. Sachkundenachweis nach § 6 NSpielhG für Spielhallenbetreiber oder -leiter
  10. Zertifizierung der Spielhalle durch eine akkreditierte Prüforganisation nach § 5 NSpielhG
  11. Handelsregisterauszug, ggf. GmbH-Vertrag
  12. Aufstellererlaubnis gem. § 33 c Abs. 1 GewO für die juristische Person
  13. Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (Kopie) für alle vertretungsberechtigten Personen
  14. Führungszeugnis für alle vertretungsberechtigten Personen
  15. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und alle vertretungsberechtigten Personen
  16. Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt und Wohnsitzgemeinde) für die juristische Person und alle vertretungsberechtigten Personen
  17. Auszug aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de) für die juristische Person und alle vertretungsberechtigten Personen

In Niedersachsen wurde durch die Allgemeine Gebührenordnung ein Gebührenrahmen von 4.000,- bis 20.000,- € für die Erlaubniserteilung gem. § 2 NSpielhG festgelegt. Die Gebühr bemisst sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes und dem Wert der Amtshandlung.

Inhaber gültiger Erlaubnisse dürfen für den betroffenen Betrieb Anschlusserlaubnisanträge frühestens zwei Jahre vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis stellen. Gleiches gilt, wenn ein Erlaubnisantrag für eine Spielhalle gestellt wird, die den vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer erlaubt betriebenen Spielhalle nicht wahrt oder mit einer erlaubt betriebenen Spielhalle in baulichem Verbund stehen würde (§ 2 Abs. 3 NSpielhG).

Für Spielhallen gilt ein Ausübungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. D.h. der Betrieb einer Spielhalle darf erst begonnen werden, wenn nach schriftlicher Erlaubnisantragstellung die Erlaubnis erteilt wurde. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung wird daher dringend empfohlen.

Ansonsten (z.B. bei Existenzgründungen) bestehen keine Antragsfristen.

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