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Baugenehmigung für Sonderbauten im Baugenehmigungsverfahren (nach §64 NBauO)


Leistungsbeschreibung

Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Nach §59 NBauO bedürfen diese der Genehmigung, sofern die Maßnahmen durch Bestimmungen der NBauO nicht als verfahrensfrei gelten oder der Bauaufsichtsbehörde per Mitteilung lediglich zur Kenntnis zu geben sind.
Hierbei wird zwischen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §63 NBauO und dem Baugenehmigungsverfahren nach §64 NBauO unterschieden.
Welche Verfahrensart für Ihre Baumaßnahme Anwendung findet, erfahren Sie von Ihrem Entwurfsverfasser oder dem zuständigen Kollegen im Amt für Bauen und Kreisentwicklung.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Ausgefülltes amtliches Antragsformular. Der Antrag ist in elektronischer Form zu stellen.

Den Link für die Antragsstellung finden Sie rechts.Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Bei der Bezeichnung der einzelnen Dateien zu den Dokumenten beachten Sie bitte die Anforderungen an elektronische Dokumente unter dem Reiter „Formulare“. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann zu Verzögerungen des Verfahrens führen.   

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Anforderungen an elektronische Dokumente
Vollmachtserklärung zur Teilnahme am elektronischen Verfahren