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Ausübung der Heilkunde Erlaubnis - Heilpraktikererlaubnis


Wenn Sie sich als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Leistungsbeschreibung

Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.  

Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

  • Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Zwingend dem Antrag beizufügen:

  • kurzgefasster, datierter Lebenslauf
  • Kopie der Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Personalausweis/Reisepass)
  • Ärztliche Bescheinigung (nicht älter als einen Monat vor Antragstellung)
  • Nachweis über Schulabschluss (mindestens Hauptschulabschluss)


Für die eingeschränkte Erlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie (Entscheidung nach Aktenlage):

  • Nachweis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin/Physiotherapeut“


Für die eingeschränkte Erlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie (Entscheidung nach Aktenlage):

  • Nachweis über den Besitz des verliehenen Grades als Diplom-Psychologin/Diplom- Psychologe oder Bachelor- und Masterabschlusszeugnis

Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.

Anträge für die Prüfung im März müssen spätestens zum 10. Januar, für die Prüfung im Oktober spätestens zum 10. August eines Jahres eingegangen sein.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

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