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Ausübung der Heilkunde Erlaubnis - Heilpraktikererlaubnis


  • Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
  • Wer sich als Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde niederlassen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem HeilprG
  • Zuständig in Niedersachsen sind die örtlichen Gesundheitsämter, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll. ,  Kosten 200-800 Euro

Leistungsbeschreibung

W er die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis . Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.

Sie müssen gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich einer Kenntnisüberprüfung vor dem beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss stellen.

  • Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
  • Sie legen die Kenntnis über prüfung (schriftlich und mündlich) ab
  • Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
  • Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie

Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover zuständig, soweit in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll (untere Verwaltungsbehörden): hier  die örtlichen Gesundheitsämter, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

Sie müssen

  • mindestens 25 Jahre alt sein,
  • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
  • eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und

eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.

Zwingend dem Antrag beizufügen:

  • kurzgefasster, datierter Lebenslauf
  • Kopie der Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Personalausweis/Reisepass)
  • Ärztliche Bescheinigung (nicht älter als einen Monat vor Antragstellung)
  • Nachweis über Schulabschluss (mindestens Hauptschulabschluss)


Für die eingeschränkte Erlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie (Entscheidung nach Aktenlage):

  • Nachweis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin/Physiotherapeut“


Für die eingeschränkte Erlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie (Entscheidung nach Aktenlage):

  • Nachweis über den Besitz des verliehenen Grades als Diplom-Psychologin/Diplom- Psychologe oder Bachelor- und Masterabschlusszeugnis

Abgabe: 200,00 EUR - 800,00 EUR
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an. Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.

Anträge für die Prüfung im März müssen spätestens zum 10. Januar, für die Prüfung im Oktober spätestens zum 10. August eines Jahres eingegangen sein.

Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),

verwaltungsgerichtliche Klage

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.