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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz - bei Verdienstausfall


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.

Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt:

  • Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.
  • Ab der 7. Woche zahlt die Entschädigung der Landkreis in Höhe des Krankengeldes.
  • Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
  • Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.

Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt:

  • Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Landkreis erstatten lassen.
  • Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.

Für Selbstständige gilt:

  • Sie erhalten die Erstattung direkt vom Landkreis.
  • Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
  • Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.
  • Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Monats. Beispielsweise würden Sie die Entschädigung für März am 1. April erhalten.
  • Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn

  • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
  • oder in Quarantäne sind
  • und Sie einen Verdienstausfall haben,
  • Sie nicht arbeitsunfähig sind
  • und Sie nicht arbeitsunfähig erkrankt waren.

Die erforderlichen Unterlagen variieren nach Art der Beschäftigung:

Für Selbstständige:

  • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
  • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
  • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
  • Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:

  • Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer
  • Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
  • Ggfls. Nachweise zum Impfstatus
  • Für Bevollmächtigte:
  • Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder von Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberaterin oder Steuerberater) reichen Sie bitte eine Vollmacht ein.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Es fallen für Sie keine Kosten an. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind jedoch gem. § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Allerdings nicht länger als 6 Wochen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellen dann bei der Behörde den Antrag auf Erstattung der gezahlten Beträge (Verdienstausfallentschädigung).

Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot innerhalb von 2 Jahren  nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.

Bei einer Quarantäne müssen Sie den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Quarantäne stellen.

Die Jahresfrist richtet sich dabei nach dem Zeitraum Ihrer Absonderung bzw. Ihres Tätigkeitsverbotes, bzw. der Absonderung oder des Tätigkeitsverbotes Ihres Arbeitnehmers.Nach Ablauf der Frist haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Entschädigung des Verdienstausfalles.

Als Beispiel: Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer war in der Zeit vom 10.02.2022 bis zum 20.02.2022 in Absonderung. Sie stellen Ihren Antrag im April 2024. Die Zweijahresfrist wäre somit abgelaufen und eine Entschädigung nicht mehr möglich. Um den vollen Anspruch geltend zu machen, müssten Sie Ihren Antrag also bis zum 09.02.2024 stellen. Im Falle einer Antragstellung über das Fachverfahren ifsg-online.de erhalten Sie ggf. einen entsprechenden Hinweis im Falle der Verfristung.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Antragsbearbeitung je nach aufkommen und Behörde variiert. So kann es leider durchaus vorkommen, dass die Bearbeitung Ihres Antrages bis zu 12 Monate oder länger dauern kann.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

Sollten Sie mit der Entscheidung der Behörde nicht zufrieden sein, können sie zunächst versuchen dieser Ihre Gründe und Bedenken mitzuteilen. Die Behörde wird Ihr Anliegen dann überprüfen.

Falls die Behörde an Ihrer Entscheidung festhält, haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift Klage zu erheben. In einigen Bundesländern ist der Widerspruch einzulegen.

Gesundheitsamt

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige können diesen Antrag auch bei Existenzgefähdung für die Entschädigung von Mehraufwendungen während der Verdienstausfallzeiten nutzen.

Selbstständige können diesen Antrag auch für den Ersatz von in dieser Zeit nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessen Umfang nutzen.