Kinderzuschlag
Kinderzuschlag
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Durch den Kinderzuschlag wird Ihre Familie unterstützt, wenn Sie über ein kleines Einkommen verfügen und davon den Bedarf der gesamten Familie nicht oder nur knapp decken können.
Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn
- Ihr Kind/Ihre Kinder nicht verheiratet oder verpartnert ist/sind und in Ihrem Haushalt lebt/leben,
- Sie Kindergeld für das Kind beziehen oder nur deswegen keinen Anspruch auf Kindergeld haben, weil Sie eine andere vergleichbare staatliche Leistung bekommen, die das Kindergeld ausschließt,
- Sie genug Einkommen für sich selbst haben und mit dem Kinderzuschlag den Bedarf Ihrer Familie decken können,
- Ihre monatlichen Einnahmen eine Mindestgrenze erreichen (die sogenannte Mindesteinkommensgrenze) und
- Ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, nicht so hoch ist, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert und
- Sie über kein erhebliches Vermögen verfügen
Die Höhe des Kinderzuschlages beträgt höchstens 292,00 EUR monatlich je Kind. Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr Bedarf als Eltern, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihre Kinder Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente bekommen.
Der Kinderzuschlag wird jeweils für 6 Monate bewilligt. Nach 6 Monaten müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Als Einkommen wird angerechnet:
- eigenes Einkommen Ihres Kindes/Ihrer Kinder zu 45 Prozent, beispielsweise Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente,
- Einkommen der Eltern aus nichtselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das ihren eigenen Bedarf übersteigt, zu 45 Prozent,
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld,
- Elterngeld,
- Renten aus der Sozialversicherung,
- Kapital- und Zinserträge,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie
- Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt).
Seit dem 01.01.2020 können Sie den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100,00 EUR monatlich unter dem Bürgergeld-Anspruch bleiben.
INFO:
Wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, können Sie Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Ihre Kinder erhalten. Außerdem können Sie sich von den KiTa-Gebühren befreien lassen.
Der KiZ-Lotse hilft Ihnen, schnell und einfach zu prüfen, ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Betracht kommt. Sie finden den KiZ-Lotsen auf der Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit unter der Navigation "Familie und Kinder".
Die Familienkasse bietet eine Videoberatung an, über die Sie Fragen zum Kinderzuschlag von zu Hause aus stellen können. Einen Termin zur Videoberatung können Sie online oder telefonisch unter 0800 4555530 vereinbaren.
Verfahrensablauf
Den Kinderzuschlag können Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular beantragen. In diesem Fall müssen Sie bitte den unterschriebenen Antrag per Post an Ihre zuständige Familienkasse senden.
Weiter haben Sie die Möglichkeit, den Antrag auch online auszufüllen. In diesem Fall können Sie die Nachweise direkt hochladen; die Daten werden dann direkt an die Familienkasse übermittelt.
Für eine elektronische Antragstellung mit einem elektronischen Identitätsnachweis:
- Gehen Sie auf die Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und rufen Sie den OnlineAntrag auf. Für die Authentifizierung benötigen Sie entweder
- den neuen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion oder
- die eID-Karte für Unionsbürgerinnen und -bürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums oder
- einen elektronischen Aufenthaltstitel.
- Füllen Sie den Online-Antrag aus und laden Sie die nötigen Nachweise hoch.
- Der Online-Antrag und die hochgeladenen Nachweise werden an die Familienkasse übermittelt.
- Eine schriftliche Antragstellung über den Postweg an die Familienkasse ist nicht mehr erforderlich.
Für eine analoge Antragstellung:
Wenn Sie keine elektronische Antragstellung in Anspruch nehmen möchten, können Sie sich alternativ den online ausgefüllten Antrag zur Unterschrift zusenden lassen oder sich den Antrag selbst ausdrucken. In diesem Fall müssen Sie bitte den unterschriebenen Antrag per Post an Ihre zuständige Familienkasse senden.
- Gehen Sie auf die Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und rufen Sie den OnlineAntrag auf
- Drucken Sie den ausgefüllten Antrag aus oder lassen sie ihn ausgedruckt über die Familienkasse zusenden.
- Sie können das Antragsformular auch direkt ausdrucken und handschriftlich ausfüllen.
- Reichen Sie die unterschriebenen Antragsunterlagen
und die erforderlichen Nachweise bei der Familienkasse ein. Sie erhalten den Vordruck auch bei Ihrer zuständigen
Familienkasse. - Sie können sich die Antragsunterlagen zum Befüllen auch in Papierform zusenden lassen.
Sie können über die Internetseite der Familienkasse wichtige Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen mitteilen.
Änderungen elektronisch mitteilen:
- Gehen Sie auf die Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und rufen Sie die Veränderungsmitteilung auf. Für die Authentifizierung benötigen Sie entweder
- den neuen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion oder
- die eID-Karte für Unionsbürgerinnen und -bürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums oder
- einen elektronischen Aufenthaltstitel.
- Füllen Sie die OnlineVeränderungsmitteilung direkt an Ihrem Rechner aus und laden Sie die nötigen Nachweise hoch.
- Die Veränderungsmitteilung und die hochgeladenen Nachweise werden direkt an die Familienkasse übermittelt.
Änderungen analog mitteilen:
Wenn Sie Änderungen nicht elektronisch mitteilen möchten, können Sie sich die online ausgefüllte Veränderungsmitteilung zusenden lassen oder sich den Vordruck selbst ausdrucken. Bitte senden Sie diese unterschrieben per Post an Ihre zuständige Familienkasse.
- Gehen Sie auf die Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und rufen Sie die Veränderungsmitteilung auf.
- Drucken Sie die Veränderungsmitteilung aus oder lassen Sie sie ausgedruckt über die Familienkasse zusenden.
- Sie können die Veränderungsmitteilung auch direkt ausdrucken und handschriftlich ausfüllen.
- Sie erhalten den Vordruck auch bei Ihrer zuständigen Familienkasse.
Voraussetzungen
Um einen Kinderzuschlag zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind/Ihre Kinder ist/sind jünger als 25 Jahre, nicht verheiratet oder verpartnert und lebt/leben in Ihrem Haushalt.
- Sie beziehen für Ihr Kind/Ihre Kinder Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung zum Beispiel aus dem Ausland.
- Sie verfügen
- als Paar gemeinsam über ein Bruttoeinkommen von mindestens 900,00 EUR im Monat (ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag) oder
- als alleinerziehende Person über mindestens 600,00 EUR im Monat.
- Ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
- Sie verfügen über kein erhebliches Vermögen.
- Den Kinderzuschlag können Sie in der Regel erhalten, wenn Sie mit Ihrem Einkommen, dem Kindergeld, dem eventuell zustehendem Wohngeld und dem Kinderzuschlag den Bedarf der ganzen Familie im Sinne des SGB II decken können.
- Kinderzuschlag ist nachrangig gegenüber anderen möglichen Einkünften des Kindes; gegebenenfalls besteht die Verpflichtung, sich um vorrangige Ansprüche wie Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss zu bemühen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Kinderzuschlag, einschließlich der Anlage Antragsteller(in)/Partner(in) und der Anlage Kind
- Nachweise zum Einkommen
- Erklärung zum Vermögen
- Nachweise über Wohnkosten
- gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise
Welche Gebühren fallen an?
Abgabe:
kostenfrei
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist. Hinweis: Der Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Monat der Antragstellung.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Tag nach der Bekanntgabe und läuft einen Monat. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den folgenden Werktag.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)