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Leistungsbeschreibung

Seit dem 01.03.2020 besteht eine Nachweispflicht über eine ausreichende Masern-Immunität bzw. über einen ausreichenden Masern-Impfschutz für Betreute und Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bei Eintritt in den Kindergarten/Kindertagesstätte, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher/-innen, Lehrer/-innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber/-innen und Geflüchtete müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft vorweisen.

Ein ausreichender Masernschutz besteht auch, wenn eine Immunität gegen Masern vorliegt, zum Beispiel aufgrund einer zurückliegenden Infektion mit Masern. Die Immunität kann durch eine Blutuntersuchung im Labor festgestellt werden. 

In manchen Fällen ist eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich, z. B. bei Schwangerschaft oder Beeinträchtigungen des Immunsystems. Personen, bei denen eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung (dauernd oder vorübergehend) vorliegt, müssen dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft werden kann, mit angegeben sein.

Über dieses Portal können Einrichtungen betreute oder beschäftigte Personen melden, welche nicht über einen ausreichenden Masernschutz verfügen. Sollte im Nachgang ein ausreichender Impfschutz in der Einrichtung nachgewiesen worden sein, kann die Meldung auch storniert werden.

§ 20 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG)