Antrag auf Genehmigung eines Tiergeheges
Antrag auf Genehmigung eines Tiergeheges
Zoos sind gemäß § 42 BNatSchG dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
Nicht als Zoo gelten:
1. Zirkusse,
2. Tierhandlungen und
3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Genehmigung.
Tiergehege sind gemäß § 43 BNatSchG dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs. 1 BNatSchG sind.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht für
1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) gehalten werden,
2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Voliere nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
3. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
4. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.
Für die Anmeldung eines Tiergeheges kann der Online-Antrag (Schaltfläche "Zum Online-Antrag") oder der Vordruck unter "Dokumente" verwendet werden.
Bitte beachten Sie zudem die gesetzliche Meldepflicht für besonders geschützte Wirbeltiere. Die Anmeldung erfolgt direkt über den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Weiterführende Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.nlwkn.niedersachsen.de/cites/tierbestandsmeldung/die-meldepflicht-der-bundesartenschutzverordnung-fuer-besonders-geschuetzte-wirbeltiere-45386.html
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Anzeige.
Keiner Anzeige bedürfen
- Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders geschützten Arten nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten werden,
- Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
- Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerscheins ist,
- Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.18. an.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht