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KFZ - Ummeldung (ohne Halterwechsel)


Bei Umzug muss das Fahrzeug auf die neue Anschrift umgemeldet werden.

Im Rahmen der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-kfz) sind Zulassungsvogänge nun vollständig digital möglich. Die verfügbaren Online-Anträge finden Sie hier.

Hierbei sind folgende Vorraussetzungen zu beachten:

  • Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) oder eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) mit freigeschalteter eID-Funktion und zugehöriger PIN
  • Sofern Sie Ihre PIN vergessen oder den Aktivierungsbrief zum Online-Ausweis verlegt haben, können Sie kostenlos einen neuen Aktivierungsbrief anfordern: https://www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de/
  • Die kostenfreie „AusweisApp2“ muss installiert und gestartet sein, siehe https://www.ausweisapp.bund.de/ausweisapp2/
  • Die Möglichkeit zur Teilnahme am Internet-basierten Zahlungsverkehr (ePayment).
  • Internetbasierte Kfz-Geschäftsprozesse sind nur für Fahrzeuge möglich, die nach dem 01.01.2015 neu oder wieder für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurden. Ausnahmen davon sind Neu- bzw. Gebrauchtfahrzeuge, für die ein Antrag auf Neuzulassung gestellt werden soll

Leistungsbeschreibung

Als Fahrzeughalterin/Fahrzeughalter melden Sie Ihr Fahrzeug auf eine neue Anschrift um und beantragen ein neues Kraftfahrzeugkennzeichen , wenn Sie Ihren Wohnsitz in eine andere Kommune verlegen.

Auf eine Umkennzeichnung (Vergabe eines neuen Kennzeichens) kann verzichtet werden, wenn ein Wechsel des Fahrzeugs innerhalb von Zulassungsbereichen erfolgt, in denen die gleichen Unterscheidungskennzeichen geführt werden. Dies trifft nur auf die Städte und Landkreise bzw. die Regionen Göttingen, Hannover, Oldenburg und Osnabrück zu. Eine Ausdehnung des Umkennzeichnungsverzichts auf weitere Zulassungbereiche ist nach derzeitigem Stand nicht vorgesehen.

Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich wurde zum 01.01.2015 aufgehoben. Fahrzeughalter können nunmehr beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen. Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels gegenüber der zuständigen Stelle bestehen bleibt und auch weiterhin eine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erforderlich ist.

Sind Sie bereits im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II und ist darin noch Platz für die Eintragung, wird die Änderung ebenda vorgenommen. Falls Sie noch einen Fahrzeugbrief haben, wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt. Sie erhalten in jedem Fall eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I . Eine Eintragung in der der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt nur bei Kennzeichenwechsel und „alte“ Fahrzeugbriefe und Fahrzeugscheine können beibehalten werden. Es muss kein Umtausch auf Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

  • bereits erfolgte Wohnsitz Anmeldung bzw. Wohnsitz Ummeldung

Für die Teilnahme an der internetbasierten Fahrzeugzulassung sind folgende Vorraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) oder eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) mit freigeschalteter eID-Funktion sowie eines zertifizierten Lesegerätes ist notwendig. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.ausweisapp.bund.de
  • Die kostenfreie „AusweisApp2“ muss installiert und gestartet sein, siehe https://www.ausweisapp.bund.de/ausweisapp2/.
  • Die Möglichkeit zur Teilnahme am Internetbasierten Zahlungsverkehr (ePayment).
  • Internetbasierte Kfz-Geschäftsprozesse sind nur für Fahrzeuge möglich, die nach dem 01.01.2015 neu oder wieder für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurden. Ausnahmen davon sind Neu- bzw. Gebrauchtfahrzeuge, für die ein Antrag auf Neuzulassung gestellt werden soll.

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung – maximal 3 Monate alt

  • Zulassungsbescheinigung Teil I

  • bei Ummeldung mit Zuteilung eines neuen Kennzeichens: Zulassungsbescheinigung Teil II

  • gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)

  • bisherige/-s Kennzeichen

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Alternativ:
      • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
      • Nachweis der Steuerbefreiung

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Ummeldung Ihres Fahrzeugs muss umgehend erfolgen.

Neue Kennzeichenschilder können Sie während der Ummeldung von privaten Anbietern, die meistens in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt sind, herstellen lassen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden anschließend von der zuständigen Stelle mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.

Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung „ Kraftfahrzeugkennzeichen: Reservierung – Wunschkennzeichen “.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

AG Kommunenredaktion