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Reisegewerbekarte gemäß § 55 Gewerbeordnung


Reisegewerbe Erlaubnis

Wer keine gewerbliche Niederlassung hat oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchte, benötigt eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte)

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig

Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Leistungsbeschreibung

Sie betreiben ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Reisegewerbekarte), wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder

Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.

Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:

das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,

das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,

unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, und zwar in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit.

Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt.

Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.

Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

 Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit

 Für einige Tätigkeiten des Reisegewerbes benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:

den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,

das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)

Diese Tätigkeit unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z. B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Zwingend benötigte Unterlagen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
  • Führungzeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart OG)
  • Bescheinigung Steuersachen (vom Finanzamt) und
  • Bescheinigung Steuersachen (von der Wohnsitzgemeinde)

Bei beabsichtigter Gewerbeausübung mit unterhaltenden Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart:

  • Nachweis Schausteller-Haftplichtversicherung (Versicherungsschein, Rechnung, Zahlungsbeleg oder Bestätigung des Versicherers)

Bei beabsichtigter Gewerbeausübung mit Lebensmitteln:

  • Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz)

Hinweis: Sofern nicht vorhanden können Sie die Belehrung vorab bequem online unter diesem Link beim Landkreis Celle durchführen und bezahlen. Anschließend können Sie die Bescheinigung direkt herunterladen, um Sie im Laufe des Antrags als Nachweis hochzuladen

Die Erteilung der Reisegewerbekarte ist nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes (AllGO) gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erteilt wurde. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung wird daher dringend empfohlen.

In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

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