Reisegewerbekarte gemäß § 55 Gewerbeordnung
Reisegewerbekarte gemäß § 55 Gewerbeordnung
- Reisegewerbe Erlaubnis
- Wer keine gewerbliche Niederlassung hat oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchte, benötigt eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte)
- Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig
- Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Leistungsbeschreibung
Sie betreiben ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Reisegewerbekarte), wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder
- Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.
Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:
- das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
- das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
- unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, und zwar in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit.
Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt.
Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.
Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
Für einige Tätigkeiten des Reisegewerbes benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:
- den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,
- das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)
Diese Tätigkeit unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z. B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zwingend benötigte Unterlagen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
- Führungzeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart OG)
- Bescheinigung Steuersachen (vom Finanzamt) und
- Bescheinigung Steuersachen (von der Wohnsitzgemeinde)
Bei beabsichtigter Gewerbeausübung mit unterhaltenden Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart:
- Nachweis Schausteller-Haftplichtversicherung (Versicherungsschein, Rechnung, Zahlungsbeleg oder Bestätigung des Versicherers)
Bei beabsichtigter Gewerbeausübung mit Lebensmitteln:
- Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz)
Hinweis: Sofern nicht vorhanden können Sie die Belehrung vorab bequem online unter diesem Link beim Landkreis Celle durchführen und bezahlen. Anschließend können Sie die Bescheinigung direkt herunterladen, um Sie im Laufe des Antrags als Nachweis hochzuladen
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung der Reisegewerbekarte ist nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes (AllGO) gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erteilt wurde. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung wird daher dringend empfohlen.
Bemerkungen
Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.
Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.