Identitätsbereich

Masernmeldung gemäß §20 Abs. 8 ff IfSG



Die Vorgaben zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß §20 Abs. 8 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Masernschutzgesetz) beziehen sich nur auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Es sind nur Personen an das zuständige Gesundheitsamt zu melden (Meldefall), die unter die Vorgaben des Masernschutzgesetzes (§20 Abs. 8 ff IfSG) fallen. Personen, die einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen, bzw. die aufgrund einer eindeutigen, ärztlich bescheinigten medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können, dürfen nicht an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.
 
Anschrift der Einrichtung
Ansprechperson der Einrichtung

* Es handelt sich um eine Pflichtangabe.